Die Verfassung, der Rundfunk und das Netz.
Vierzehn lemmatische Skizzen

I.
An der Schwelle zur Einführung des Internets resümiert der Soziologe Niklas Luhmann: »Was wir über unsere Gesellschaft, ja über die Welt, in der wir leben, wissen, wissen wir durch die Massenmedien« (Luhmann 1996: 9). Als Konstruktivist war ihm sehr wohl klar, dass Presse, Radio und Fernsehen kein ungebrochenes Weltwissen vermitteln. Oder anders, mit Harry Pross gesagt: »Die meisten Nachrichten sind falsch« (Pross 1971). Moderne Massenmedien stehen immer unter Manipulationsverdacht, sodass jede Meldung falsch oder richtig sein könnte. Aber das, so Luhmann, führt »nicht zu nennenswerten Konsequenzen, da das den Massenmedien entnommene Wissen sich wie von selbst zu einem selbstverstärkenden Gefüge zusammenschließt«. Philosophisch gesprochen: »Die Massenmedien erzeugen eine transzendentale Illusion« (Luhmann 1996: 13). Politisch gesprochen, sind sie genau deshalb der Garant für das oszillatorische Hin und Her einer freien Meinungsbildung in der modernen Gesellschaft. Vielleicht formuliert Luhmann Mitte der 1990er-Jahre so stark, weil er ahnt, dass massive mediale Umwälzungen bevorstehen.

II.
Massenmedien fußen auf langen Traditionen, die weit in die Vormoderne zurückreichen. Schon um 1820 bekommt Goethe täglich die Weimarer Zeitung auf den Tisch, wegen der höfischen Zensur aber liest er lieber Les Temps. Um 1900 erscheinen 3.500 deutsche Tageszeitungen, zehnmal mehr als heute. Sie erscheinen an 1.884 Verlagsorten im deutschen Reich. 70 Zeitungen haben zwei Tagesausgaben und 20 bis zu sechs (Kronsbein 1901: 12). Seit ab Mitte des 19. Jahrhunderts auch in Deutschland mit schnellen Rotationsmaschinen gedruckt wird, ist die Geschwindigkeit des Informationswechsels groß genug, dass die Zeitungen ein eigenes Funktionssystem innerhalb der Gesellschaft zu etablieren beginnen. Typischerweise entsteht 1916, als im Ersten Weltkrieg der Kriegstaumel von Kaiser und Reich allenthalben in blankes Entsetzen umschlägt, eine Disziplin namens ›Zeitungswissenschaft‹, die die Bedingungen und Mechanismen des Funktionssystems erstmals begrifflich formalisiert. Massenmedien sind seither definiert durch ›Periodizität‹ (regelmäßiges Erscheinen), ›Publizität‹ (Zugänglichkeit für jedermann), ›Universalität‹ (Themenvielfalt) und ›Aktualität‹ (Erwirken von Aufmerksamkeit der Gesellschaft als Ganzes) (Groth 1928: 22): »Jeden Morgen und jeden Abend senkt sich unausweichlich das Netz der Nachrichten auf die Erde nieder und legt fest, was gewesen ist und was man zu gewärtigen hat. Einige Ereignisse ereignen sich von selbst, und die Gesellschaft ist turbulent genug, dass immer etwas geschieht. Andere werden für die Massenmedien produziert. Dabei kann vor allem die Äußerung einer Meinung als ein Ereignis behandelt werden, so dass die Medien ihr Material reflexiv in sich selbst eintreten lassen können. Bei all dem wirken die Erzeugnisse der Druckpresse mit dem Fernsehen zusammen« (Luhmann 1997: 1097). Im 20. Jahrhundert durch das Radio und das Fernsehen erweitert, bilden Massenmedien in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein ›soziales Gedächtnis‹ der modernen Gesellschaft heraus. Es erinnert durch Aktualität und vergisst durch periodische Setzung einer jeweils neuen (Esposito 2005).

III.
In der deutschen Geschichte ist das Grundgesetz die erste (und bislang einzige) Verfassung, die die Freiheitsrechte der Massenmedien in einem umfassenden Sinn sichert. In den Beratungen des Parlamentarischen Rates lag gerade darin die erklärte Intention zum Beispiel eines Carlo Schmid (Schneider 1989). Dass es bald wieder viele Tageszeitungen mit ausreichend unterschiedlichen Meinungsrichtungen geben werde, stand 1949 mit gutem Recht zu vermuten (1954: 624; 2011: 347; vgl. BDZV 2012). Umso mehr lag den Grundgesetzautoren daran, nach der langen Geschichte von Zensur und Repression den Institutionen der Presse (Verlagsfirmen, Druckereien, Redaktionen, ja, selbst den Zeitungsausträgern) endlich eine unabdingbare Freiheit dem Staat gegenüber zu garantieren. »Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet« – um diesen knappen Satz aus Artikel 5 des Grundgesetzes geht letztlich auch heute noch aller medienpolitische Streit. Und zwar nicht, weil er der Presse endlich ihr unverbrüchliches Abwehrrecht zuerkennt, sondern weil er die Presse vom Rundfunk trennt und den Staat objektiv-rechtlich zur ›Gewährleistung‹ von Rundfunk verpflichtet, während die Presse ganz den Entwicklungen im freien Markt überlassen bleibt. Diese Reduzierung des ›aktiven‹ Sicherungsschutzes von massenmedialer Meinungsfreiheit auf den Rundfunk war 1949 indessen völlig unstrittig. Radio musste, nach dem Schock der Goebbels’schen ›Gleichschaltung‹ von 1933, durch gesetzliche Akte der Bundesländer völlig neu geschaffen werden. Viele Zeitungen (und Zeitungsverlage) konnten dagegen ohne Weiteres an alte verlegerische Traditionen von vor 1933 anschließen, die teilweise bis ins 18. Jahrhundert zurückreichten.

IV.
Den Begriff ›Massenmedien‹ kennt das aus dem Jahr 1949 stammende Grundgesetz nicht. Wohl aber findet man ihn bereits zwölf Jahre später im sogenannten ›Fernsehurteil‹ des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts: »Als Massenkommunikationsmittel gehört der Rundfunk in die Nachbarschaft von Presse und Film. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nennt alle drei Massenmedien in einem Satz. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist ausdrücklich nur für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films vorgesehen (Art. 75 Nr. 2 GG). Der Rundfunk ist in Art. 75 Nr. 2 GG nicht genannt.« Vermutlich gäbe es die detaillierte Rechtsprechungsgeschichte zum Artikel 5 des Grundgesetzes nicht in der gegebenen Weise, hätte 1961 das ›Fernsehurteil‹ nicht mit all dem den Anfang gemacht – und machen müssen. Mit diesem Beschluss verurteilten die Richter in Karlsruhe immerhin die Bundesregierung und deren Kanzler, also die Instanz, die die meisten von ihnen eingesetzt hatte: »Der Bund hat durch die Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH […] gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen« (BVerfGE 12, 205) und musste diese GmbH umgehend liquidieren (aus der ›Konkursmasse‹ entstand das ZDF). Als Medienwissenschaftler kann man nur mit Respekt bewundern, mit welch rundfunkgeschichtlicher Genauigkeit dieses erste Rundfunkurteil argumentiert. Die Akribie war aber auch nötig, denn Kanzler Adenauer, Innenminister Schröder (beide CDU) und Postminister Stücklen (CSU) hatten mit ihren rüden Regierungsfernsehplänen ein letztes Mal (traumatisch) den Schatten einer autoritären Propagandapolitik wieder heraufgerufen, mit deren Tradition zu brechen das Grundgesetz von 1949 angetreten war.

V.
Nach 1961 folgen, neben einer arbeitsrechtlichen Grundsatzklärung, sieben weitere ›Rundfunkentscheidungen‹ (1971 bis 1994), mit denen in einer schier unüberschaubaren Regelungstiefe die Institutionen Radio und Fernsehen bis heute in Stein gemeißelt wurden, nämlich

  • dass Rundfunkanstalten »öffentlich-rechtlich« organisiert sein müssen und »Aufgaben öffentlicher Verwaltung« wahrnehmen (1971);
  • dass private Rundfunkveranstalter durch eine »begrenzte Staatsaufsicht« zu kontrollieren sind (1981);
  • dass unbefristete Arbeitsverträge für alle Mitarbeiter im Rundfunk verbindlich sind, »welche nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten« (1982);
  • dass im dualen System privater Rundfunk nur existiert, indem und weil es die Öffentlich-Rechtlichen gibt und
  • dass eine »unerlässliche ›Grundversorgung‹ Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten« bleiben muss (jeweils 1986);
  • dass eine »Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk« besteht (1987);
  • dass die »Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk […] sich auch auf neue Dienste mittels neuer Techniken [erstreckt], die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können« (1991);
  • dass »die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung die Rundfunkgebühr« ist (1992);
  • dass die Rundfunkfinanzierung »nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik eingesetzt werden« (1993) darf.

Diese Regelungsdichte, hervorgegangen aus einem halben Jahrhundert Rechtsprechung, mag ein Grund dafür sein, dass das deutsche Rundfunksystem einem normalen Bürger heute auf den ersten Blick nicht mehr verständlich ist. Für den, der (wie der Autor dieses Textes) ein Vierteljahrhundert dort gearbeitet hat, erklärt diese Regelungstiefe indessen gut, warum im Ergebnis ein bis zur Unbeweglichkeit verriegeltes System daraus geworden ist. Im Schatten eines – gegen die Adenauer-Politik – scharf dezisionistischen Verfassungsrichterrechts entstanden nämlich schon in den 1970er-Jahren sehr weitgehende und heute ganz unumstößliche Tarifrechte; hinzu kamen Regelwerke im Bereich von Wort- und Musikproduktionen, die ebenfalls nicht mehr rückführbar sind. Will sagen, dass sich viele im Kielwasser eines verfassungsgerichtlich so hoch geschützten Guts einerseits vor mutigen Taten fürchten und andererseits im Lauf der Jahrzehnte gut eingerichtet haben – und das betrifft nicht so sehr die Gehaltshöhen der Intendanten und Direktoren, sondern eher den Umstand, dass sie überwiegend nicht zuerst nach Qualifikation, sondern nach politischem Proporz zum Amte kommen.

VI.
Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Rundfunkgrundlagen folgten ganz unbestritten der besten Intention, die Meinungsfreiheit in der ersten deutschen Demokratie wehrhaft zu sichern. Ein Blick auf die Adenauer-Ära der frühen 1960er-Jahre, aber auch der Hinweis auf die autoritären und gewaltförmigen Tendenzen der Studentenrevolte und der Rote Armee Fraktion (RAF) in den 1970er-Jahren zeigt, wie richtig die Verfassungshüter hier lagen. Unverkennbar jedoch ist auch, dass seit der Jahrtausendwende auf der Basis eben dieser Rechtsgrundlagen eine Erstarrung und Immobilität eingetreten ist, die in Zeiten der Krise und in den Epochen eines notwendigen Umbruchs – also heute – den grundgesetzlichen Auftrag selbst zu gefährden droht. Schon aus diesem Grund ist eine neunte, vermutlich sehr umfassende ›Rundfunkentscheidung‹ überfällig; sie müsste allerdings gleich eine ganze Kette von selbst geschaffenen Hemmnissen wieder ausräumen, weil, beginnend mit den 1990er-Jahren, die medialen Verhältnisse in tief greifenden Veränderungen begriffen sind. Um die Intentionen von Artikel 5 des Grundgesetzes völlig wiederherzustellen und eine aktive Sicherung der Meinungsfreiheit nachhaltig zu gewährleisten, wäre es aus meiner Sicht an der Zeit, zu erwägen, ob es weiterhin richtig ist, nötige Veränderung im Medienbereich immer nur aus der Rechtsprechung zu generieren, oder ob nicht vielmehr durch Parlament und Bundesrat, also aus der Mitte der Gesellschaft heraus, im Artikel 5 geeignete Ergänzungen eingebracht werden sollten.

VII.
Nach fünfzehn Jahren Internet wird nämlich deutlich, wie in der Funktion von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken ein die Massenmedien gleichsam unterlaufendes, neues soziales Gedächtnis heranwächst. Es handelt sich dabei, anders als bei den journalistischen Aktualisierungen der Massenmedien, um ein auf computerbasierte Algorithmen gestütztes Gedächtnis. Seine Entstehung verdankt es sich nicht einmal selbst. Denn das Internet verknüpft, über den ganzen Globus verteilt, protokoll-(TCP/IP-)basierte Datendienste (FTP, SMTP, POP3, VPN, SIP etc.), wovon nur die wenigsten mit dem World Wide Web (HTTP-basiert) zu tun haben. Dessen Abermilliarden von ›Sites‹ speichern längst mehr, als auf Buchseiten je gedruckt wurde. Aber sie müssten nicht einmal in dieser Form existieren, um den Welthandel unmittelbar zusammenbrechen zu lassen, würde man dem Internet insgesamt ›den Stecker ziehen‹. Die Beschleunigung der weltweit operierenden Logistik von Warenströmen ist der ökonomische Treiber der Globalisierung und der Grund für das schnelle und solide Wachstum des Internets zu seiner heutigen Größe (Kummer/Schramm 2009). Das internetbasierte Sozialgedächtnis fußt auf dieser Evolution, weil es den Anwender zu minimalsten Transaktionskosten über das HTTP-Protokoll an einem maximal großen Informationsspeicher, dem World Wide Web, partizipieren lässt. Schon dieser Aufriss zeigt, dass es an der gegebenen Sachlage völlig vorbeigeht, dieses neue Geschehen ›Rundfunk‹ oder auch nur ›rundfunkähnlich‹ zu nennen.

VIII.
Welche Kapazitäten hat das Gedächtnis des Internets? Vermutlich unermessliche. Es setzt jedenfalls auf riesige physikalische Datenspeicher, von deren Ausmaßen uns längst schon alle Vorstellungen fehlen. Die Funktion dieses Speichers ist – im Unterschied zu den ›kanalbasierten‹ Massenmedien Radio, Fernsehen und Presse – nicht linear. Alle Webinhalte sind (idealiter) gleich nah und gleich weit entfernt und überhaupt nur ›existent‹, wenn sie abgerufen werden. Nicht nur deshalb ist der Status des Internets als Massenmedium fraglich. Es erreicht zwar weltweit riesige Menschenmassen wie kein Medium zuvor, aber es hat keine ›Publizität‹ im klassischen Sinn, weil die Zugänglichkeit einer Seite entweder auf Vorkenntnis, einem Link oder auf den ausgetüftelten Algorithmen einer Suchmaschine basiert. Klassische Publizität jedoch ist am Beispiel mikroökonomischer Märkte orientiert und damit voraussetzungslos. Die Seiten des Webs haben auch keine ›Periodizität‹ oder ›Aktualität‹, außer sie werden per Software simuliert (zum Beispiel über Twitter o. Ä.). Jede Aktion im Web besteht in einer Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen einem ›Sender‹ und einem ›Empfänger‹, vermittelt über Knoten im Netz. Was darüber nicht erreicht wird, existiert nicht. Eine Masse wie in den Massenmedien wird also niemals adressiert. In einer Internetverbindung ›kommunizieren‹ vielmehr ›unsichtbare Maschinen‹ (Luhmann) mit automatisierten Agenten. Der ›User‹ (wenn er kein Programmierer ist und Agenten programmiert) bedient lediglich Oberflächen und ›Interfaces‹.

IX.
Obwohl sie strukturell keine Massenmedien sind, tragen Internetdienste, allen voran das Web, auf der Basis einer neuen Informalität bereits erheblich zur Meinungsbildung in modernen Gesellschaften bei. Darin sind sie den Massenmedien gleich. ›Was wir über unsere Gesellschaft, ja, über die Welt, in der wir leben, wissen‹, so müsste man es heute formulieren, ›wissen wir über Suchmaschinen und die Links aus der Software sogenannter sozialer Netzwerke‹. Suchmaschinen bilden die ›Oberfläche‹ des Internets, das selbst keine Oberfläche hat, und liefern Ergebnisse, die zuvor »noch nie gedacht worden sind« (Esposito 2005: 358). In ihren kontingenten Antwortlisten kehrt die Kontingenz informeller Anfragen zurück, und alles kommt darauf an, dass der Anfragende den Kontext seiner Anfrage in den Ergebnissen rekonstruieren kann und zugleich offen genug dafür ist, den eigenen Kontext jederzeit zu wechseln. Da jedoch bei Abermilliarden Seiten des Internets eine zufällige Darstellung ›passender‹ Seiten gleichbedeutend mit einer Nullantwort wäre, ist die Struktur der Gewichtung, die jeder Antwortliste durch die Suchmaschine aufgeprägt wird, die in Wahrheit entscheidende Gedächtnisfunktion des Webs. Jede einzelne Seite, die im Zuge eines Suchvorgangs gefunden wird, erhält vor ihrer Anzeige vom Backoffice der Suchmaschine ein Bedeutungsgewicht, das mit der Anfrage selbst nichts zu tun hat. Diese Gewichtung bestimmt die Reihenfolge der Suchergebnisse. Die Maschine simuliert damit eine soziale Erwartung, und zwar so, als wüsste sie, dass wir erwarten, dass sie wüsste, was für uns das Wichtigste ist. Um das für uns ›wirklich‹ Wichtige – nannte man es früher einmal ›Aktualität‹? – zu simulieren, indizieren riesige Datenbanken alle existierenden Netzseiten (und erzeugen dabei vermutlich 40 Prozent des weltweiten Internetverkehrs) in Bezug auf die ›Links‹, die auf jede gegebene Seite ›zeigen‹ und damit dieser Seite Wert geben. Rang, Wert, Bedeutung und Geltung einer Seite werden allein durch die Zahl und das Gewicht der Links ermittelt, die auf sie zeigen. Links, die ihrerseits von Seiten kommen, auf die viele Links zeigen, haben ein größeres Gewicht. Dieses ausgetüftelte softwarebasierte ›Ranking‹ ersetzt die ›Aktualität‹, wie sie die Massenmedien hervorbringen. Strukturell gilt das für die Ranking-Algorithmen der Suchmaschinen gleichermaßen wie für die Rankings der ›Likes‹ aus den sozialen Netzwerken, die ihr ›Gewicht‹ aus der Fiktion möglichst zahlreicher Unterstützung durch ›Freunde und Bekannte‹ erhalten. Massenmedial formalisierte (weil redaktionell-journalistisch gestützte) ›Aktualitäten‹, also die Garanten einer klassisch-massenmedialen Meinungsbildung, werden mehr und mehr überlagert (und überflutet) von diesen ›Rang-Agilitäten‹, deren Zustandekommen das Werk von Agentensoftware und ›unsichtbaren Maschinen‹ ist, ausgelöst durch die Interfaces lebender Personen und mittels der Hände sichtbarer Menschen.

Die Seiten des Webs haben auch keine ›Periodizität‹ oder ›Aktualität‹, außer sie werden per Software simuliert. Sie bilden dabei völlig neue trans-periodische und trans-aktuelle Veröffentlichungsformen (zum Beispiel Twitter o.ä.) heraus, in denen unvorhersehbar vieles zugleich geschehen kann. Jede Aktion im Web besteht dabei immer in einer Punkt-zu-Punkt-Verbindung zwischen einem ›Sender‹ und einem ›Empfänger‹, vermittelt über Knoten im Netz. Was darüber nicht erreicht wird, existiert nicht. Eine kohärente Masse wie in den Massenmedien wird nicht adressiert. In einer Internetverbindung ›kommunizieren‹ eben »unsichtbare Maschinen« (Luhmann) mit automatisierten Agenten, über die überhaupt erst Kohärenzen emergieren. Der ›User‹ (wenn er kein Programmierer ist und damit Agenten programmiert) bedient bei alldem lediglich selektive Oberflächen und funktional begrenzte ›Interfaces‹.

X.
Der Erfolg dieser netzbasierten Rang-Agilität hat aber neben einer suggestiv-subjektiven Tendenz zur Expansion sozial formatierter Informalität (strukturell vergleichbar der Mode und dem ›Fandom‹ der Popmusik) vor allem auch objektive Gründe. Zu leicht wird vergessen: Seit der ersten ›Rundfunkentscheidung‹, dem Fernsehurteil von 1961, hat sich die Menschheit in ihrer Zahl verdoppelt. Das massenmediale Gedächtnis der Gesellschaft war aber immer schon aufwendig, strikt linear und deshalb trotz schneller Druckmaschinen und stündlicher Radionachrichten eher langsam. Es hält offenbar mit den kommunikativen Beschleunigungen und dem Zuwachs an Information im Kontext der empirisch gegebenen Wachstums- und Globalisierungseffekte nicht mehr Schritt. Ganz offenbar haben in den letzten beiden Jahrzehnten (a) die Digitalisierung (= Beschleunigung) herkömmlicher Informationssysteme und (b) die Fülle neuer mobiler und stationärer Internetmedien (Google, Facebook, Twitter etc.) den Mehrbedarf aufgefangen, der durch die linear periodisierte Aktualität der klassischen Massenmedien nicht mehr adäquat bewältigt werden konnte. Nutzte noch 2007 nur jeder zehnte Bundesbürger das Internet als ›seine‹ Informationsquelle für das aktuelle Geschehen, so war es 2012 schon jeder fünfte (Allensbach 2012). Lasen 1974 noch zwei Drittel aller Bundesbürger täglich eine Zeitung, war es 2010 nicht einmal mehr die Hälfte (Ridder 2011). Die Tageszeitungsauflagen schrumpfen (13 % Auflagenschwund in zehn Jahren), Fernsehsender verlieren an Reichweite (90 % der amerikanischen tV-Programme haben jeweils weniger als ein Prozent Reichweite; Stipp 2009), vom Radio und seinem grotesken kommerziellen Verfall ganz zu schweigen. Die Krise der Massenmedien aber ist keine quantitative Frage allein. Auch inhaltsanalytisch sind längst deutliche Stresssymptome zu beobachten. Wie unter anderem Hondrich (2002) und Pörksen (2012) gezeigt haben, reagieren Presse und Fernsehen mit ›Skandalisierung‹ und ›Empörungsjournalismus‹ auf offensichtliche Überforderungen. So liegt diese Krise eben nicht vordergründig daran, dass junge Leute keine Tageszeitung mehr lesen, aufgehört haben, Radio als ihr Lieblingsmedium zu nehmen, und im Fernsehen auf Spartenkanäle ausweichen. Der Grund ist vielmehr, dass durch das lineare Nadelöhr einer massenmedialen Aktualität die vielfach angeschwollene Informationsflut nicht mehr hindurchkommt, und das heißt für jeden Einzelnen: Ihn erreicht nicht mehr der ›richtige‹ Stoff. Und also holt er ihn sich woanders.

XI.
Kontextualisiert man diese Phänomene im Blick auf die Intentionen von Artikel 5, so ergibt sich eine Reihe wichtiger Einsichten. Die bisherige Rechtsprechung regelte den Rundfunk als ›halbstaatliche Aufgabe‹ und garantierte den Zeitungsfirmen Abwehrrechte gegenüber Staatseingriffen. Das geschah deshalb, weil Meinungsfreiheit nach Artikel 5 keine nur passiv abwehrende, sondern eine aktiv gestaltende Aufgabe ist, für die der Bund der Länder einstehen muss, ohne dass die Verfassung dekretiert, wie dies im Einzelnen zu geschehen hat. Wenn nunmehr erkennbar ist, dass die Presse schrumpft (und mit ihr logischerweise die Pressefreiheit) und dass Radio- und in Teilen auch Fernsehmärkte ins Wanken geraten und dass dies nicht konjunkturellen Schwankungen geschuldet ist, sondern auf eine fundamentale Krise deutet, die in einem tiefen kommunikationskulturellen Umbruch der Gesellschaft liegt, dann muss eine Re-Interpretation von Artikel 5 auf diese neuen Gegebenheiten verweisen. Die Sicherung der Meinungsfreiheit vor dem Horizont eines neuen sozialen Gedächtnisses, das ökonomisch und rechtlich derzeit von uS-amerikanischen Großkonzernen nach puren Werbemarktgesetzen gepusht wird, ist nach Artikel 5 weiterhin zweifelsfrei geboten, aus seinem bisherigen Wortlaut aber nicht herleitbar.

XII.
Karl-Heinz Ladeur hat in diesem Zusammenhang konstatiert, dass der Gesetzgeber bisher »davon ausgehen konnte« und »von Verfassungs wegen [sogar] unterstellen musste, dass die Ordnung dieser neuen Medien durch die Selbstorganisation der Produzenten, der Formate, Standards, Finanzierungsformen etc. erfolgen würde, wie dies auch im Bereich der Presse gilt« (Ladeur 2010). Genau das aber ist fraglich geworden. Was die Entwicklungen in den Kernbereichen des neuen sozialen Gedächtnisses betrifft, das unsere medialen Verhältnisse inzwischen mitbestimmt, so sitzen vielmehr die klassischen Rundfunk- und Presseunternehmen längst in einem Boot und werden gemeinsam umhergeschaukelt vom Wind, der von der ökonomischen Medienmacht der uS-amerikanischen Internetmonopolisten herüberweht. Alle Versuche, über leistungsschutzrechtliche Gesetzesverrenkungen alte Verhältnisse zu retten oder – nach den Mustern von Kultur- und Medienstaatsminister Bernd Neumann (CDU) – ordnungspolitisch drohende Haltungen anzunehmen, bleiben fruchtlos und gehen völlig an der Sache vorbei. Das Internet ist kein klassischer mikroökomischer Markt, bei dem – wie ehemals im Markt der Zeitungsverleger des 19. Jahrhunderts – die Preisbildung durch Geschäfte erfolgt und man Auswüchse durch preisliche Sanktionen regeln kann. Das Internet ist vielmehr ein Meta-Markt der Märkte wie es auch ein »Meta-Medium« ist, »das allen anderen Medien erst zu ihrer Wirklichkeit verhilft« (Rötzer 1996: 88). Das Netz wird von sehr wenigen Software-Giganten ›regiert‹ (wie Google, Facebook etc.) und durch einen schier unendlichen ›Long-Tail‹ (von einer Billion und mehr Webseiten) mit Inhalten gefüttert. Gigantische Monopole sind diese Software-Riesen nicht deshalb, weil keine konkurrierenden Suchmaschinen existierten oder keine alternativen sozialen Netzwerke – es gibt zahllose. Die Giganten aber bleiben Monopole deshalb, weil ihre hochkomplexen Serverfarmen (in der Größe von mehreren Hunderttausend Servern) und ihre darauf implementierten verteilten Datenbanken (die Suchantwortenzeiten von unter einer Sekunde garantieren, und zwar überall auf der Welt) zu managen, die Koordination mehrerer Zehntausend Software-Ingeneure verlangt, deren Kohorte es in der nötigen Qualität offenbar nicht ein zweites Mal in dieser Qualität gibt; ganz sicher aber nicht in Berlin und Brandenburg, wo der Chef der dortigen Landesmedienanstalt MABB eine eigene öffentlich-rechtlich Suchmaschine aufzubauen vorschlägt.

XIII.
Das Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier, der von der ARD gebeten wurde, die strittige Formulierung der ›Presseähnlichkeit‹ im geltenden Rundfunkstaatsvertrag zu bewerten (Papier 2010), hat nachvollziehbarerweise einen Sturm der Entrüstung ausgelöst, obwohl Papier in allen Teilen lupenrein zur bisherigen Verfassungsrechtsprechung argumentiert. Die Sache bezieht sich auf den geltenden Rundfunkstaatsvertrag, in dessen ›Telemedien‹-Paragraph 11d es heißt: »Nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig. « Als ›presseähnlich‹ definiert sind dabei »alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen« (Paragraph 2). An der Formulierung des Gesetzes zeigt sich, wie sehr die Krise der Massenmedien bereits zu Verteilungskämpfen im Medienmarkt Anlass gibt, wobei die Presseverlage vorgeben, im Printbereich verlorene Umsätze durch Marktanteile im World Wide Web wieder wettmachen zu können, wenn die öffentlich-rechtlichen Sender sich mit ihren Angeboten zurückhielten, wofür der rundfunkregulierende Gesetzgeber am Ende die zitierten Formulierungen gefunden hat. Um sie zu bewerten, leitet Hans-Jürgen Papier eine Abgrenzung von Presse und Rundfunk aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts her. »Die Abgrenzung«, schlussfolgert Papier, kann »nur nach der Übermittlungsweise erfolgen. Während Presse ein körperliches Trägermedium benötigt, verwendet der Rundfunk physikalische Wellen für die Übertragung« (Papier/Schröder 2010: 22). Daraus ergebe sich, folgert Papier zum Schrecken der Verleger, »dass Internetangebote, bei denen Texte, Bilder, Töne etc. als Datei vorliegen und über ein Netz abrufbar sind, grundsätzlich als Rundfunk zu qualifizieren sind« (23). Wütende Proteste von Michael Hanfeld und Frank Schirrmacher (beide FAZ) folgten auf dem Fuße, sodass am Ende sogar der Grandseigneur der CDU-Medienpolitik, Staatsminister Bernd Neumann, sich bemüßigt fühlte, politisch zu intervenieren (Baehr 2010). Papiers Argumentation, nämlich, dass Rundfunk immateriell überträgt, die Presse hingegen eine körperliche Vervielfältigung braucht, zeigt, dass rechtsdogmatische Auslegungen der bisherigen Rundfunkentscheidungen bereits an den tatsächlichen Problemlagen vorbeigehen. Wenn Massenmedien in die Krise geraten, hilft kein Technikpositivismus weiter. Die Wellen, mit denen das Internet Datenpakete von Router zu Router schickt, mögen so elektromagnetisch sein wie die alte Mittelwelle oder das Rechtecksignal von digitaler Terrestrik (DVB-T) – und dennoch bleiben Fernsehen und Internet ebenso verschieden wie die FAZ-Druckausgabe und die FAZ-App. Das Bundesverfassungsgericht müsste den Paragraphen 11 Abschnitt d, wie auch Karl-Heinz Ladeur findet (Ladeur 2010), nicht deswegen kassieren, weil die Presse in Wahrheit Rundfunk macht und sich deshalb mit der Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen Angeboten abfinden muss (so Papier); die öffentlich-rechtlichen Anstalten müssten vielmehr aus meiner Sicht von Verfassungs wegen gerade dazu angehalten werden, gemeinsam mit den Presseverlagen ihren (so gesehen dezidiert gemeinsamen) Grundversorgungsauftrag im Netz massiv auszubauen, um die prekären Formate der Meinungsbildung im Netz durch eine eigene Netzpräsenz zu kompensieren: ›Die Freiheit der Presse, auch in rundfunkähnlicher Form, sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Film, den Rundfunk und das Internet werden gewährleistet‹ – wenn man Artikel 5 des Grundgesetztes derart erweitern würde, wäre die Sache klar und einer Kooperation von Presse und Rundfunk im Internet wäre in eine rundfunkgesetzliche Regelung übertragen.

XIV.
Artikel 5 des Grundgesetzes regelt die Meinungsfreiheit aktiv. An dieser Aufgabenstellung, die eben nicht allein Abwehrrechte garantiert, ist nichts obsolet geworden. Obsolet geworden ist allerdings die Beschränkung einer objektiv-rechtlichen Gewährleistung des Bestands und der Entwicklung nur eines Teils der Massenmedien. Hans-Jürgen Papiers rechtsdogmatische Ableitung hat gezeigt, zu welch absurden Ergebnissen eine solch einseitige Gewährleistung an der Schwelle des Internetzeitalters führt, wenn man nämlich den Funktionsverlust der Presse aufgrund ihres Marktschwundes einfach ausblendet. Die Konvergenz von Presse und Rundfunk im Digitalen sowie die Herausbildung eines neuen, rang-agilen internetbasierten Sozialgedächtnisses muss mit in den Kontext einer Revision der bisherigen Rundfunkentscheidungen einbezogen oder, besser noch, durch eine Erweiterung von Artikel 5 klargestellt werden. Einhergehen damit muss eine Korrektur der Vorschriften über den Körperschaftsstatus und das Arbeitsrecht der bisherigen Rundfunkanstalten. Beides, Status und Arbeitsrecht, widersprechen inzwischen dem Grundgesetzauftrag, der in der Zukunft eine ganz andere Dynamik der Entwicklungen verlangt. Denn das Internetgedächtnis produziert zwar alles andere als einen Meinungsmangel, aber noch viel mehr einen überbordenden »digitalen Pluralismus« an Informationen und Kommentaren aller Art (Meckel 2012: 3).

Doch dies geschieht erkennbar nicht auf die Weise, dass systemeigene Ausgleichstendenzen zu einer pluralen Verteilung des gegebenen Meinungsüberflusses führen; es bilden sich vielmehr zugleich massive ›Selbst-Segregationen‹ (Lawrence/Sides/Farrell 2010) isolierter Interessengruppen heraus. Der Staat wird hier keinen Habermas’schen ›Deliberations‹-Diskurs verordnen dürfen. Doch er muss – vielleicht als eine Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Diskurses oder anderer – die Migration der klassischen Massenmedien in das neue Meta-Medium im Sinne einer neuen Gewährleistungsaufgabe befördern. Wie dies im Einzelnen geschehen kann, darüber muss ein zivilgesellschaftlicher und politischer Diskurs eröffnet werden. Voraussetzung ist sicherlich der Umbau der bisherigen öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten. Er müsste sich ebenfalls aus einer revidierten Rechtsprechung oder einer Änderung des Grundgesetzes ergeben. Denn schon die Digitalisierung aller Produktionsphasen von Hörfunk und Fernsehen (seit den 1990er-Jahren) hätte eine Neubeschreibung der arbeitsrechtlichen Beziehungen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Anstalten bis hin zu einer Revision der körperschaftlichen Strukturen dringend verlangt. Jetzt freilich sind sie umso mehr geboten, weil die neuen Aufgaben, die ein neu verstandener oder neu formulierter Medien-Artikel 5 zu stellen hat, Veränderungen der internen Kommunikation bzw. der internen Funktionsabläufe bedingt, die mit vertretbaren Kosten, nämlich mit dem bisherigen Geld aus den Rundfunkbeiträgen (den vormaligen Rundfunkgebühren), realisiert werden müssen. Dafür muss der klassische öffentlich-rechtliche Rundfunk zugunsten neuer Aufgaben Schritt für Schritt bisherige aufgeben. Entwicklungsgarantien sind unverzichtbar, doch sie können auch Bedingungen enthalten, dass Bestände aufgegeben werden müssen. Das alles, würde es angepackt, wäre eine gewaltige Aufgabe – aber keine geringere als die, die nach 1949 zur Übernahme und Ausgestaltung des Rundfunksystems im Sinne von Artikel 5 führte.

Bliebe nämlich, wie es in Papiers Papier konsequent durchdekliniert wird, im Wesentlichen alles beim Alten, so wäre auf mittlere Sicht ein eigenlogischer Kollaps und eine unverantwortbare Dysfunktionalität des öffentlich-rechtlichen Systems die Folge. Die Anstalten würden, wie jetzt schon erkennbar, die Kernaufgabe von Artikel 5 – Sicherung der Meinungsbildung – nicht mehr ausreichend erfüllen und setzten sich damit der Gefahr aus, am Ende die nötige Zustimmung in der Bevölkerung für die Finanzierung dieses Systems zu verlieren. Auf einen solchen grundgesetzwidrigen Zustimmungsverlust sollte man es wahrhaft nicht ankommen lassen.

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Erstveröffentlicht in Lutz Hachmeister / Dieter Anschlag (Hrsg.), Rundfunkpolitik und Netzpolitik. Strukturwandel der Medienpolitik in Deutschland, Herbert von Halem Verlag, München 2013, S. 266-282

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Literatur

Baehr, Günther: Staatsfeind Nr. 1 – Warum ätzt der ARD-Vorsitzende in einem offenen Brief persönlich gegen den FAZ-Journalisten Michael Hanfeld? In: Focus, Nr. 30 vom 26.7.2010. Online: http://www.focus.de/ kultur/medien/medien-staatsfeind-nr-1_aid_534222.html [1.3.2013]

BDZV (Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger): Die deutschen Zeitungen in Zahlen und Daten. Berlin 2012

Esposito, Elena: Soziales Vergessen: Formen und Medien des Gedächtnisses der Gesellschaft. Frankfurt/M. 2005

Groth, Otto: Die Zeitung – Ein System der Zeitungskunde. Band 1, Mannheim 1928

Kronsbein, Wilhelm: Das heutige Zeitungswesen. Heidelberg 1901

Kummer, Sebastian; Schramm, Hans-Joachim: Internationales Transport- und Logistikmanagement. Wien 2009

Ladeur, Karl-Heinz: »Presseähnliche« Online-Dienste der Öffentlich-Rechtlichen. 2010. Online: http://www.telemedicus.info/article/1829-Presseaehnliche-Online-Dienste-der-Oeffentlich-Rechtlichen.htm

Luhmann, Niklas: Die Realität der Massenmedien. 2. Auflage. Opladen 1996

Luhmann, Niklas: Die Gesellschaft der Gesellschaft. Frankfurt/M. 1997

Meckel, Miriam: Vielfalt im digitalen Medienensemble. Medienpolitische Herausforderungen und Ansätze. In diesem Band, S. 283ff.

Papier, Hans-Jürgen; Schröder, Meinhard: Gebiet des Rundfunks. Gutachten von Hans-Jürgen Papier und Meinhard Schröder zu »Presseähnlichen Angeboten«. In: epd medien, Nr. 60 vom 4.8.2010, S. 16 – 33

Pross, Harry: Die meisten Nachrichten sind falsch. Stuttgart [u. a.] 1971

Rötzer, Florian: Aufmerksamkeit – der Rohstoff der Informationsgesellschaft. In: Bollmann, Stefan; ChristIane Heibach (Hrsg.): Kursbuch Internet. Anschlüsse an Wirtschaft und Politik, Wissenschaft und Kultur. Mannheim 1996, S. 88 – 103

Schneider, Hans-Peter: Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin 1989

 

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